SKT Handelsgesellschaft mbH
SKT Handelsgesellschaft mbH


Stand: Januar 2016

Allgemeine Mietbedingungen der SKT Handelsgesellschaft mbH

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen") gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen, sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen der SKT und dem Mieter.
2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den die SKT dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlässt.
3. Sollte der Mieter den Mietgegenstand kaufen, gelten für den Kauf die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der SKT.
4. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt die SKT nicht an, es sei denn, die SKT hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Mietbedingungen der SKT gelten auch dann, wenn die SKT in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit der SKT (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung der SKT in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
7. Sollte irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Mietbedingungen, aus irgendeinem Grund, unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Mietbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am Nächsten kommt.

II. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand

1. Angebote der SKT - gleich welcher Art und Form - sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an SKT liegt erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters. Der Mieter ist an seine Bestellung gebunden.
2. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) der SKT in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von der SKT an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung der SKT bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung der SKT.
3. Die SKT ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

III. Mietdauer

1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen SKT und dem Mieter vereinbarten Zeitraum.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann die SKT nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag - auch mit sofortiger Wirkung - kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Haben die Parteien keine Mietzeit vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes. Falls nicht ausdrücklich etwas and eres in schriftlicher Form vereinbart ist, kann von jedem Vertragsteil das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand und gereinigt, der SKT an ihrem Firmensitz oder einem vereinbarten anderen Übergabeort, übergeben worden ist, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
5. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort (nachfolgend: „Mietzeitüberschreitung"), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist für diesen Fall jedoch verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Tagesmietzinses an die SKT zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste der SKT gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der SKT kein oder ein geringerer Schaden als das vom Mieter zu zahlende Nutzungsentgelt entstanden ist.

IV. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes. Transport und Transportkosten

1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt in der jeweiligen SKT-Mietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist, oder an dem in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) angegebenen Ort. wenn dieser von der SKT-Mietstation abweicht.
2. Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit der SKT, übernimmt die SKT oder ein von der SKT beauftragter Spediteur auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes. Führt die SKT den Rücktransport durch, erfolgt die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden grundsätzlich mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den jeweiligen Mitarbeiter der SKT. Führen Dritte (Spediteure) den Rücktransport durch, sind diese und/oder deren Erfüllungsgehilfen in keinem Fall berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen zu Lasten der SKT abzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Transportpersonal der SKT, oder dem Spediteur, bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport, etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
3. Die SKT überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber der SKT rügt.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten der SKT (Mo. - Fr. 09:00 - 17:00 Uhr, oder nach vorheriger Vereinbarung in der jeweiligen SKT-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, im gereinigten Zustand zurückzugeben, sofern sich die SKT nicht mit einer Rückgabe zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort einverstanden erklärt. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter der SKT bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Spediteure) den Rücktransport durch, hat der Mieter, ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 2., etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich der SKT-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.
5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an die SKT zurück, ist die SKT berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
6. Ist es dem Mieter unmöglich das vermietete Gerät zurückzugeben, so ist er verpflichtet, als Schadenersatz den Betrag zu leisten, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Gerät, am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungszahlung, zu beschaffen.

V. Mietzins

1. Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich als Kalendertagesmietzins (nachfolgend: „Tagesmietzins") auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste der SKT. Dem Tagesmietzins liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet die SKT dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert den Tagesmietzins nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. - So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird der Tagesmietzins für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen der Tagesmietzins nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 - 4 geschuldet.
2. Es obliegt dem Ermessen der SKT, dem Mieter eine Mietkaution zu berechnen.
3. Der vom Mieter zu zahlende Mietzins, nach der jeweils geltenden Preisliste der SKT, betrifft allgemein Einsätze, die nach Vorgabe des Herstellers des Mietgegenstandes, als bestimmungsgemäße Arbeiten unter Standardbedingungen eingestuft werden. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen - insbesondere bei Abbrucharbeiten, Abfallumschlag, Kompostierung, Grünabfall, Dünger, Deponie, Schrottumschlag, Gerbereien, korrosive chemische Bedingungen und ähnliche - werden Aufschläge auf den Standardmietpreis erhoben. Die Höhe des Aufschlages obliegt dem Ermessen der SKT und wird bei Vertragsabschluss schriftlich mit dem Mieter vereinbart. Der Mieter ist verpflichtet, die SKT bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. Kommt der Mieter dieser Hinweispflicht nicht nach, verdoppelt sich der zu zahlende Mietzins, wobei etwaige Vergünstigungen, nach der Staffelmietpreisliste der SKT, entfallen.
4. Sämtliche von der SKT genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5. Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten, wie Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, sowie die Reinigung des Mietgegenstandes, stellt die SKT dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten"). Die Transportkosten für Hin- und Rücklieferungen durch die SKT sind dem Aushang in den Geschäftsräumen der SKT aktuell zu entnehmen.
6. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mietgegenstand gemietet ist, infolge von witterungsbedingten Umständen (z.B. Frost, Hochwasser, Niederschläge), so gilt diese Zeit als Stillstandzeit, wenn der Mieter die SKT spätestens um 09:00 Uhr am Tag der Stilllegung schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) Uber die Stilllegung informiert hat. Der Mieter hat die SKT sowohl über die Einstellung der Arbeiten, als auch über deren Wiederaufnahme unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren und die Stillstandzeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillstandzeit verlängert. Für die Dauer der Stillstandzeit hat der Mieter den um 90% reduzierten Tagesmietzins zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste der SKT gelten im Falle und für die Zeit eines witterungsbedingten Stillstandes nicht. Wird der Mietgegenstand am Tag der Stilllegung noch anteilig eingesetzt oder werden die Arbeiten am selben Tag wiederaufgenommen, so gilt dieser Tag nicht als Stillstandzeit.

VI. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter der SKT unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von der SKT auf eigene Kosten beseitigt (hier vorrangig Verschleißschäden die durch normale, ausschließlich ordnungsgemäße, bestimmungsgemäße und verkehrsübliche, fach- und sachgerechte Benutzung des Mietgegenstandes entstehen). Bei groben Mängeln, die einen Stillstand des Mietgegenstandes zur Folge haben, verlängert sich die Mietzeit um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels.
2. Für offensichtliche Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes gilt Ziffer IV. 3. Satz 4.
3. Die SKT übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Bedienungsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von der SKT zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen. Der Einsatz mit weiteren Anbaugeräten und Zubehör ist, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der SKT. unzulässig.
2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen erfolgen ausschließlich durch die SKT.
3. Der Mieter hat für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege, insbesondere für die Ausführung der Arbeiten der täglichen Wartung (z.B. Ölstände kontrollieren, Fettschmierung) Sorge zu tragen. Im Falle einer fälligen Inspektion im Intervall nach Herstellervorgabe (siehe Bedienungsanleitung) ist die SKT durch den Mieter umgehen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
4. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von berechtigten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand, oder Gegenständen vergleichbarer Art, vertraut ist und die über alle erforderlichen öffentlich- rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen — insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland - verfügen. Der Mieter versichert, dass er, oder die von ihm eingesetzten Personen, über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die SKT schuldet dem Mieter - über die übliche Überlassung der Bedienungsanleitung hinaus - keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
6. Der Mieter hat der SKT eine beabsichtigte Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen mitzuteilen. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat die Mitteilung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage vor Abschluss des Mietvertrages zu erfolgen. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.
7. Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland, sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte, ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der SKT unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an die SKT ab. Die SKT nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat der SKT etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die der SKT aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
8. Ein etwaiger Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schadensfall") hat der Mieter gegenüber der SKT unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter hat im Schadensfall alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, die SKT bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung eines Schadensfalles jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
9. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter die SKT unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum der SKT zu kennzeichnen.
10. Da der Transport des Mietgegenstandes ausschließlich Aufgabe des Mieters ist. Übernimmt die SKT keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines vom Mieter beauftragten Dritten. Der Mieter ist als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Führers des Transportfahrzeugs für die ordnungsgemäße Verladung verantwortlich, auch wenn die SKT dabei mitgewirkt hat. Mitarbeiter der SKT sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters tätig (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Gurte vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.
11. Der Mieter hat den Mietgegenstand - auch nach Beendigung des Mietvertrages - sicher aufzubewahren und - soweit möglich - vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an die SKT-Mietstation, im Falle eines von der SKT durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
12. Die SKT ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
13. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal der SKT einsetzt, hält er die SKT von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Die Miete, Mietkautionen und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet die SKT nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
2. Zahlungen des Mieters werden ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet. Eventuell hinterlegte Kautionen kann die SKT nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen der SKT aufrechnen.
3. Wechsel und Schecks nimmt die SKT nur nach besonderer Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber an.
4. Die Wertstellung eines Wechsels erfolgt auf den Tag, an dem der SKT der Gegenwert tatsächlich zur Verfügung steht. Diskontspesen, Einzugsgebühren sowie alle übrigen Kosten trägt der Mieter. Sie sind sofort zur Zahlung fällig. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung oder durch Scheck gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto der SKT als erfolgt.
5. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen der SKT nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit der SKT beruht.

IX. Zahlungsverzug, Verzugsschaden

1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf die SKT unbeschadet anderer Rechte
• sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug/Protest Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und
• sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
2. Die SKT ist berechtigt, als Verzugsschaden von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 %, von Unternehmern von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Für die SKT bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt.

X. Sicherungsübereignung

Die SKT kann vom Mieter zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen SKT-Forderung beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen der SKT wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist.

XI. Sicherungsabtretung

1. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der SKT aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an die SKT seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf die SKT über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Die SKT nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter der SKT eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.
2. Die SKT ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Die SKT ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen, zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte der SKT, die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
3. Die SKT ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, insbesondere wenn der Mieter einen Scheck oder Wechsel zu Protest gehen lässt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit der SKT schuldhaft nicht nachkommt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen.
4. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist die SKT erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.

XII. Haftung der SKT und Haftungsumfang

1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen die SKT, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „SKT"), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadenersatzansprüche"), sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit der SKT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern die SKT zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XIII. Verjährung

Für die Verjährung der Ansprüche der SKT gegen den Mieter, sowie von Ansprüchen des Mieters gegen die SKT gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schadensfall am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer XIV. 7.), werden Schadensersatzansprüche der SKT gegen den Mieter erst fällig, wenn die SKT Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Im Falle der Akteneinsicht wird die SKT den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

XIV. Haftung des Mieters, Versicherung, Kosten der Versicherung

1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden"). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden der SKT, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand der SKT nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste der SKT gelten im Falle eines Mietausfallschadens nicht. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der SKT kein oder ein geringerer Schaden als das vom Mieter zu zahlende Nutzungsentgelt entstanden ist.
2. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die die SKT in Anspruch genommen wird und stellt die SKT auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, der SKT von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes - insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen - auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.
3. Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, ist der jeweilige Mietgegenstand in die von der SKT abgeschlossene Versicherung gegen Schäden aus Diebstahl und Vandalismus einbezogen. Im Schadenfall ist, bei vorgenannten Gefahren, die Haftung des Mieters auf 10%, mindestens 500,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) beschränkt.
Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den Gefahren Diebstahl und Vandalismus unterfallen, haftet der Mieter gegenüber der SKT in jedem Fall unbeschränkt. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbeschränkung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von der SKT oder einer von der SKT beauftragten Spedition durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 6. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters (auf die Selbstbeteiligung) gelten nicht, wenn der Mieter seinen Pflichten bei Schäden am Mietgegenstand gemäß Ziffer VII. 7. nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle schriftliche Vereinbarung, von der Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz gegen Schäden aus Diebstahl und Vandalismus abzuweichen.
Die SKT ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer der SKT zur Schadensregulierung zu melden. Soweit der Mieter eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt folgendes: Sollte die SKT aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von der SKT zu tragenden Schadensanteil.
4. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert.
5. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht Übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er der SKT gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.
6. Sämtliche von der SKT abgeschlossenen Versicherungen, sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die von der SKT abgeschlossene Versicherung gegen Schäden aus Diebstahl und Vandalismus, gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Mietstation der SKT, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Braunschweig oder - nach Wahl des Vermieters — der allgemeine Gerichtsstand des Mieters. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die SKT ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

SKT Handelsgesellschaft mbH, Am Steintore 11B, 38126 Braunschweig Telefon: +49 531 6094 2192, Telefax: +49 531 6094 5735