ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER SKT HANDELSGESELLSCHAFT MBH
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden AGB Verkauf) gelten zwischen uns und unseren Kunden (im Folgenden „Käufer“), seien es natürliche oder juristische Personen, für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Ist der Kunde Unternehmer, gelten diese AGB Verkauf auch für alle zukünftigen Geschäfte als Rahmenvereinbarung, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB Verkauf ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB Verkauf ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer und Verbraucher werden in diesen AGB Verkauf einheitlich als Käufer bezeichnet.
(3) Die AGB Verkauf gelten für Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen, insbesondere von Fahrzeugen jeder Art, Anhängern, Zubehör und Ersatzteilen (im Folgenden „Vertragsware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir diese selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
(4) Unsere AGB Verkauf gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB Verkauf oder Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB Verkauf. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (wie etwa Fristsetzungen, Mangelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten somit die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB Verkauf nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(8) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser AGB Verkauf hat nicht die Folge der Unwirksamkeit der gesamten anderen Klauseln. Beide Vertragsparteien sehen vielmehr die von der Unwirksamkeit nicht berührten Klauseln als voll wirksam an. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt diejenige als vereinbart, die, ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, der unwirksamen in rechtlich zulässiger Form am nächsten kommt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (wie etwa Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben. An diesen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Informationen aus Katalogen, technischen Dokumentationen (wie etwa Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Käufer - sofern er diese seiner Entscheidung zum Vertragsabschluss zugrunde legt - uns darzulegen. In diesem Falle können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Käufer diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. Ist der Kunde Unternehmer erfolgt diese Erklärung ausdrücklich schriftlich.
(3) Die Bestellung der Vertragsware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(4) Die Annahme erfolgt schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder, wenn eine schriftliche Annahme unterbleibt, durch Auslieferung der Vertragsware an den Käufer.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist gilt ab Werk und Lager.
(2) Durch nach Vertragsschluss abgegebene Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Käufers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
(3) Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich der bei uns oder unserem Vorlieferanten auftretenden unvorhersehbaren Zwischenfälle wie unverschuldeter Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, verspäteter Auslieferung wesentlicher Rohstoffe, höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen usw., soweit diese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung der Vertragsware beeinflussen.
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus den in Absatz 3 genannten Gründen nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Die abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten gilt als hinreichender Beweis dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers aus § 8.
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer Ersatz seines Verzugsschadens verlangen.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Braunschweig, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Vertragsware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Vertragsware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Wirken unsere Mitarbeiter bei der Verladung oder beim Abladen der Vertragsware mit, handeln sie auf Gefahr des Käufers als dessen Erfüllungsgehilfen. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsware sowie die Verzögerungsgefahr nur dann auf den Käufer über, wenn dieser den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und wir dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt haben. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Absatz 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
(3) Der Kaufpreis ist sofort mit Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Wir sind berechtigt, eine Anzahlung auf den Kaufpreis zu verlangen. Die Anzahlung ist sofort ohne Abzug fällig.
(4) Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei mangelhafter Lieferung bleibt § 8 Absatz 6 unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (etwa durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - ggf. nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Treten wir vom Vertrag zurück, können wir von dem Käufer Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Vertragsware vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht uns das Recht zum Besitz der Fahrzeugpapiere zu. Unser vorbehaltenes Eigentum geht auch nicht dadurch auf den Käufer oder Dritte über, dass die Fahrzeugpapiere einem Kreditinstitut des Käufers mit der Auflage zugehen, über diese nur treuhänderisch gegen Zahlung zu verfügen, oder diese dem Käufer übergeben wurden.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vertragsware pfleglich zu behandeln. Handelt es sich um hochwertige Verkaufsware, so ist er insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt seine künftigen Erstattungsansprüche gegen seinen Versicherer sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir werden jedoch nur für den Fall von der Abtretung Gebrauch machen, dass über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Käufer zahlungsunfähig ist bzw. sich die Vermögenslage soweit verschlechtert, dass eine Zahlungsunfähigkeit zu befürchten ist. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet noch vermietet noch verändert werden.
(4) Der Käufer hat uns den Standort der Vertragswaren ebenso wie jede Änderung des Standortes der Vertragswaren unverzüglich mitzuteilen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Vertragswaren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/ oder die Vertragsware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vertragsware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor eine erfolglose Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt bei Unternehmern
(1) Ist der Käufer Unternehmer, so gelten zusätzlich zu den vorbenannten Regelungen des § 6 die folgenden Bedingungen hinsichtlich eines Eigentumsvorbehaltes.
(2) Der Unternehmer hat uns während seiner Geschäftszeiten die Besichtigung der Vertragswaren jederzeit zu gestatten.
(3) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Vertragswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Vertragswaren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vertragswaren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vertragsware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Vertragsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 Absatz 3 genannten Pflichten gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Mangelansprüche des Käufers, Konstruktions- und Formänderungen, Farbtonabweichungen
(1) Für die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Vertragsware an einen Verbraucher (§§ 476, 479 BGB), sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt.
(2) Grundlage unserer Mangelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Vertragsware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Vertragsware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Konstruktions- oder Formänderungen und Abweichungen im Farbton bleiben vorbehalten, sofern die Vertragsware nicht erheblich geändert wird, die Änderungen für den Käufer zumutbar sind und die Vertragsware für den vereinbarten Zweck unverändert eingesetzt werden kann. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewicht, Betriebskosten, Verbrauch, Geschwindigkeit usw. sind nur als annähernd anzusehen und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Absatz 1 S. 1 BGB dar.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Absatz 1 S. 2, 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers von uns nicht hergestellter Vertragswaren oder sonstiger Dritte für alle Vertragswaren (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Ist der Käufer Unternehmer, setzen dessen Mangelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mangelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Vertragsware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelbehaftete Vertragsware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB Verkauf einschließlich der folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(a)für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
(b)für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht versteht man eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Für natürlichen Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung der Vertragsware zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.
(5) Liefern wir Ersatzteile, so haften wir nicht für Schäden, die durch fehlerhaften Einbau der gelieferten Ersatzteile verursacht werden.
(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Sach- oder Rechtsmangel ein Jahr ab Ablieferung der Vertragsware, sofern der Käufer Unternehmer ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Ist der Käufer hingegen Verbraucher, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Sach- oder Rechtsmangel zwei Jahre ab Ablieferung der Vertragsware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(3) Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, liefern wir nicht. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Absatz 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB Verkauf und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Standort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Braunschweig.
Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gilt dasselbe. Ebenso gilt dasselbe, wenn der Käufer keinen allgemeinen Wohnsitz im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.